Sachverhalt
{ "title": \"Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Rücknahme und Rückruf von CBD-Ölen als gesundheitsgefährdende Lebensmittel", \"facts": \"Parteien und Verfahrensstadien:
- Die Beschwerdeführerin ([A. AG] ) mit Sitz in [U.] ist ein Unternehmen, das unter anderem Cannabidiol-Öle (CBD-Öle) vertreibt. Gegen sie wurden in den Jahren 2018 bis 2023 mehrere Verfahren wegen Verstössen gegen das Lebensmittelrecht eingeleitet, darunter ein Strafbefehl vom 19. Februar 2021 wegen unerlaubter Heilanpreisungen, nicht bewilligter neuartiger Lebensmittel und Meldepflichtverstössen (vgl. E. 1.2).
- Das Amt für Verbraucherschutz des Kantons Zug (AVS) erliess zwischen 2019 und 2022 mehrere Verfügungen betreffend den Verkauf der CBD-Öle durch die Beschwerdeführerin, darunter Massnahmen zu unzulässigen Heilanpreisungen (25. September 2019 und 9. Dezember 2020) sowie die Einstufung der CBD-Öle als nicht verkehrsfähige Lebensmittel durch das Amt für Verbraucherschutz des Kantons Thun mit Verkaufsverbot vom 2. Mai 2022. Am 22. September 2022 verfügte das AVS die Einziehung von CBD-Ölen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin (vgl. E. 1.2).
- Aufgrund einer Risikobeurteilung der in den eingezogenen Ölen enthaltenen THC- und CBD-Gehalte verfügte das AVS am 18. November 2022 die Rücknahme bzw. den Rückruf der von ihm als gefährdend erachteten Produkte der Beschwerdeführerin. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Einsprache, welche das AVS mit Entscheid vom 7. Juni 2023 abwies und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde entzog (vgl. E. 1.2).
- Die Beschwerdeführerin reichte am 10. Juli 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug ein und beantragte unter anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Zwischenentscheid vom 15. September 2023 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (vgl. E. 1.2).
- Gegen diesen Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. September 2023 gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 17. Oktober 2023 an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. E. 1.2).
Sachverhalt und Streitgegenstand:
- Streitgegenstand ist die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das kantonale Verwaltungsgericht mit Zwischenentscheid vom 15. September 2023 betreffend die am 18. November 2022 verfügte Rücknahme bzw. den Rückruf der als gefährdend erachteten Produkte der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4).
- Das AVS stufte die CBD-Öle der Beschwerdeführerin aufgrund einer Gesamtbetrachtung ihrer Website (u.a. Heilanpreisungen, Anwendungsbereich "Haut, Haar", fehlende klare kosmetische Zweckbestimmung, Erwähnung von \"Einnahme") sowie der eingereichten Dokumente als Lebensmittel im Sinne von Art. 4 LMG ein (vgl. E. 7.3.2).
- Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Produkte seien als kosmetische Mittel zu qualifizieren, und die Rücknahme bzw. der Rückruf der Produkte als gesundheitsgefährdend eingestuft zu werden, sei willkürlich (vgl. E. 7).
- Die Beschwerdeführerin beanstandet zudem eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine willkürliche Anwendung kantonalen Verfahrensrechts (§ 11 VRG/ZG) durch die Vorinstanz (vgl. E. 5 und 6).
Zulässigkeit der Beschwerde und Eintretensvoraussetzungen:
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition. Vorliegend ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid eines oberen Gerichts über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zulässig, da die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihr durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen, insbesondere die Abwanderung ihres Kundenstammes an Konkurrenzunternehmen (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Solche wirtschaftlichen Nachteile können unter Umständen rechtlicher Natur sein, wenn sie selbst bei einem günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig zu beheben wären (vgl. BGE 147 III 159 E. 4.1; 2C_876/2021 vom 2. November 2022 E. 1.2).
Verletzung verfassungsmässiger Rechte und Beschränkung der Prüfung:
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Dabei sind die Beschwerdegründe auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (Art. 98 BGG). Der Verletzung verfassungsmässiger Rechte geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). In Verfahren gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann es die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder soweit die Unrichtigkeit auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 98 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich.
Die Beschwerdeführerin beanstandet als unrichtige Sachverhaltsfeststellung, dass die Vorinstanz in ihrem Zwischenentscheid davon ausging, dass betreffend die Qualifikation der Produkte der Beschwerdeführerin als Lebensmittel wohl eher dem verfahrensbeteiligten Amt zuzustimmen sei. Dies ist jedoch keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Beschwerdeführerin zeigt zudem nicht konkret auf, inwiefern die ihr gewährte Akteneinsicht unvollständig war oder der Zwischenentscheid auf Akten abstützt, die ihr vorab nicht ediert worden sind. Die Gehörsrechte der Beschwerdeführerin wurden - jedenfalls soweit den vorliegenden Zwischenentscheid betreffend - nicht verletzt, insbesondere weil die Zitate von ihrer eigenen Website stammen und die wesentlichen Begründungselemente bereits im Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 7. Juni 2023 enthalten waren (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 139 I 189 E. 3.3 und 3.5).
Willkürliche Anwendung kantonalen Verfahrensrechts:
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Anwendung von § 11 VRG/ZG durch die Vorinstanz, indem das Verwaltungsgericht dem verfahrensbeteiligten Amt eine "Notfrist\" zur Stellungnahme und zum Einreichen der Akten gewährte. Dies ist jedoch nicht willkürlich, da die Vorinstanz darlegte, dass die Vorakten und die Stellungnahme des Amts für die Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung angesichts der Bedeutung für die Beschwerdeführerin sowie der betroffenen öffentlichen Interessen - namentlich die öffentliche Gesundheit - unentbehrlich waren. Zudem handelte das Verwaltungsgericht sofort, als sich abzeichnete, dass keine Stellungnahme eingehen würde, und beschränkte es die "Notfrist\" auf wenige Tage (vgl. BGE 141 III 564 E. 4.1; § 11 Abs. 3 VRG/ZG).
Materielle Prüfung: Qualifikation als Lebensmittel und Gesundheitsgefährdung:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr Gesuch um (Wieder-)Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht abgewiesen, indem sie die CBD-Öle als Lebensmittel qualifizierte und als gesundheitsgefährdend einstufte. Die Vorinstanz entscheidet über vorsorgliche Massnahmen aufgrund einer summarischen Prüfung und Abwägung der im Spiel stehenden Interessen, ohne sich vertieft mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen; es steht ihr dabei ein erhebliches Ermessen zu (vgl. BGE 2C_876/2021 vom 2. November 2022 E. 2.1). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nur auf, wenn die beanstandete Interessenabwägung vernünftiger Grundlage entbehrt und nicht nachvollziehbar erscheint, d.h. letztlich unhaltbar bzw. willkürlich ist (vgl. BGE 141 III 564 E. 4.1; 2C_876/2021 vom 2. November 2022 E. 2.1).
Die Vorinstanz qualifizierte die CBD-Öle der Beschwerdeführerin aufgrund einer Gesamtbetrachtung ihrer Website (u.a. Heilanpreisungen, Anwendungsbereich "Haut, Haar", fehlende klare kosmetische Zweckbestimmung, Erwähnung von \"Einnahme") sowie der eingereichten Dokumente als Lebensmittel im Sinne von Art. 4 LMG. Diese Qualifikation ist im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung und insbesondere unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die Rechtsfrage in Bezug auf die Produktqualifikation nicht abschliessend beantwortet, sondern lediglich geschlossen, dass wohl eher dem verfahrensbeteiligten Amt zuzustimmen sei, wonach die strittigen Produkte als Lebensmittel einzustufen sind (vgl. E. 7.3.3).
Die Vorinstanz stufte die CBD-Öle der Beschwerdeführerin zudem als gesundheitsgefährdend ein, gestützt auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen zur Sicherheit von Lebensmitteln (Art. 7 LMG) sowie die Vorschriften für zulässige Höchstgehalte von Kontaminanten in Lebensmitteln (darunter THC nach Art. 5 i.V.m. Anhang 9 Teil B VHK). Die Risikobeurteilung der enthaltenen THC- und CBD-Gehalte durch das AVS resp. das Kantonale Labor St. Gallen vom 12. Oktober 2022 ergab in Bezug auf die orale Einnahme eine Überschreitung der Höchstwerte. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor Bundesgericht nichts vor, was die Risikobeurteilung der Vorinstanz als willkürlich erscheinen und in der Folge die Einschätzung der Gesundheitsgefährdung im Rahmen einer provisorischen Beurteilung umzustossen…