Art. 16 LPG
Kündigung im Allgemeinen
1 Die Kündigung eines Pachtvertrags ist nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt. Auf Verlangen ist sie zu begründen.
2 Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt; die Parteien können eine längere Frist vereinbaren.
3 Ist nichts anderes vereinbart, kann nur auf den ortsüblichen Frühjahrs- oder Herbsttermin gekündigt werden.
4 Liegt der Pachtgegenstand teilweise in einer Bauzone nach Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 , so kann die Kündigung für die nicht in den Geltungsbereich des BGBB fallenden Grundstücke sowie für den nichtlandwirtschaftlichen Teil der Grundstücke nach Artikel 2 Abs. 2 BGBB ausgesprochen und der Pachtvertrag ohne diese fortgesetzt werden.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages (Art. 16 Abs. 1 LPG)2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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OG.2021.000131 Zitierungen30.06.2023 · 1 Zitierungen
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Pachtvertrag; Vorkaufsrecht1 Zitierungen
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Entscheid Kantonsgericht, 23.05.20240 ZitierungenBO.2023.20· 23.05.2024 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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