Erwägungen

A., B. und Frau C. sind Miteigentümer von drei Grundstücken. Ihre Mutter, Frau D., hat daran ein Nutzungsrecht aufgrund eines Nießbrauchs. Durch einen Pachtvertrag vom 26. Februar 1985 hat Frau D. dem K. die Nutzung des auf diesen drei Grundstücken bewirtschafteten Guts, bestehend aus Feldern, einer Weide, einer Wohnung sowie einem Wirtschaftsgebäude, mit Wirkung zum 1. Mai 1985 überlassen. Die zunächst auf sechs Jahre befristete Vereinbarung wurde später stillschweigend verlängert. Am 2. Mai 1986 heiratete K. P. und das Paar zog in die genannte Wohnung ein.

Am 11. Mai 1994 kündigte B. im Namen seiner Mutter den Pachtvertrag zum 1. Mai 1997. Da der Pächter und seine Familie die Räumlichkeiten nach Ablauf des Pachtvertrags nicht verlassen hatten, stellten A., B., Frau C. und Frau D. am 2. Mai 1997 einen Räumungsantrag gegen K.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheißen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die kantonalen Behörden zurückverwiesen, damit diese über den Räumungsantrag entscheiden. Das kantonale Gericht hatte zu Unrecht angenommen, dass die Kündigung des Pachtvertrags nichtig sei, weil die Kündigung nicht getrennt an die Ehefrau des Pächters zugestellt worden sei, obwohl der Pachtvertrag eine Familienwohnung betraf.

Laut Bundesgericht stellt das Fehlen einer dem Art. 266n OR vergleichbaren Bestimmung im Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) zur Form der Kündigung durch den Verpächter bei Pachtverträgen über Familienwohnungen keine echte Lücke dar, sondern ist Ausdruck eines bewussten…