Art. 70a LwG

Voraussetzungen

1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
  1. a. der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist;
  2. b. der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird;
  3. c. die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;
  4. d. die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden;
  5. e. ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird;
  6. f. ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird;
  7. g. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet;
  8. h. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt.
2 Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:
  1. a. eine artgerechte Haltung der Nutztiere;
  2. b. eine ausgeglichene Düngerbilanz;
  3. c. einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;
  4. d. die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz;
  5. e. eine geregelte Fruchtfolge;
  6. f. einen geeigneten Bodenschutz;
  7. g. eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.
3 Der Bundesrat:
  1. a. konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis;
  2. b. legt die Werte und Anforderungen nach Abs. 1 Buchstaben a und e–h fest;
  3. c. kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen;
  4. d. kann Ausnahmen von Bst. c und von Abs. 1 Bst. h festlegen;
  5. e. kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Abs. 1 Bst. a festlegen;
  6. f. bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden.
4 Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
5 Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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