Art. 70a LwG
Voraussetzungen
1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
- a. der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist;
- b. der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird;
- c. die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;
- d. die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden;
- e. ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird;
- f. ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird;
- g. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet;
- h. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt.
2 Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:
- a. eine artgerechte Haltung der Nutztiere;
- b. eine ausgeglichene Düngerbilanz;
- c. einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;
- d. die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz;
- e. eine geregelte Fruchtfolge;
- f. einen geeigneten Bodenschutz;
- g. eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.
3 Der Bundesrat:
- a. konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis;
- b. legt die Werte und Anforderungen nach Abs. 1 Buchstaben a und e–h fest;
- c. kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen;
- d. kann Ausnahmen von Bst. c und von Abs. 1 Bst. h festlegen;
- e. kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Abs. 1 Bst. a festlegen;
- f. bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden.
4 Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
5 Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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