Sachverhalt
Parteien: [A.] und [B.] (Beschwerdeführer) gegen Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern und Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern.
Sachverhalt:
- [A.] und [B.] halten auf ihrem Betrieb im Kanton Bern insgesamt 20 Pferde und Ponys.
- Am 4. November 2016 führte der "Verein Kontrollkommission für umweltschonende und tierfreundliche Landwirtschaft" eine unangemeldete Kontrolle durch und stellte fest, dass bei vier Pferden und 16 Ponys im Liegebereich die Einstreu fehlte.
- Das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern kürzte den Direktzahlungsanspruch aufgrund der festgestellten Mängel.
- Die Beschwerdeführer erhoben Einsprache und Beschwerde, die teilweise abgewiesen wurden.
Hauptissue: Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der Kürzung des Basisbeitrags und des Tierwohlbeitrags wegen des nicht eingestreuten Liegebereichs.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1). Die Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts im Bereich der Ausrichtung von Direktzahlungen gemäss Art. 70 ff. des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1).
Die Beschwerdeführer argumentieren, dass die Einstreupflicht gemäss Art. 59 Abs. 2 TSchV und Art. 75 Abs. 2 aDZV in Verbindung mit Art. 74 Abs. 5 aDZV nicht im Einklang mit dem übergeordneten Recht steht. Sie rügen eine Unvereinbarkeit mit den Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen im Bereich der Landwirtschaft (vgl. Art. 104 Abs. 3 lit. b BV; Art. 75 LwG) sowie des Tierschutzes (vgl. Art. 1 TSchG; Art. 6 Abs. 2…