Art. 70 LwG

Grundsatz

1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2 Die Direktzahlungen umfassen:
  1. a. Kulturlandschaftsbeiträge;
  2. b. Versorgungssicherheitsbeiträge;
  3. c. Biodiversitätsbeiträge;
  4. d. Produktionssystembeiträge;
  5. e. Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität;
  6. f. Übergangsbeiträge.
3 Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtliche Selbständigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes als Voraussetzung für den Anspruch auf Direktzahlungen
    · 02.07.2008 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Kürzung oder Verweigerung von Direktzahlungen wegen Verletzung von Tierschutzvorschriften
    · 18.06.2011 · 17 Zitierungen
  3. 3
    Landwirtschaftliches Gewerbe: Berücksichtigung verschiedener Faktoren zur Berechnung der Standardarbeitskraft; Art. 2, 7, 84 BGBB; Art. 2a VBB; Art. 3, 14, 27 LBV; Art. 70 LwG; Art. 14 Abs. 1-6 GSchG; Art. 26 GSchV; Art…
    · 10.02.2011 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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