Sachverhalt

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das X. und Y. den Anspruch auf landwirtschaftliche Direktzahlungen für das Jahr 2006 zugesprochen hatte. X. und Y. bewirtschafteten den Landwirtschaftsbetrieb A. nach Ablauf des Pachtvertrags am 31. März 2006 ohne rechtliche Berechtigung weiter. Das Bundesgericht gab der Beschwerde des Departements statt und entschied, dass X. und Y. keinen Anspruch auf Direktzahlungen hatten, da ihnen die erforderliche rechtliche Selbständigkeit zur Bewirtschaftung des Betriebs fehlte.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass für den Bezug von landwirtschaftlichen Direktzahlungen nicht nur die tatsächlichen, sondern auch die rechtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Zwar bezwecken die Direktzahlungen in erster Linie, umwelt- und tierfreundliche Produktionsformen zu fördern. Darüber hinaus dienen sie aber auch der Einkommenssicherung der Landwirte. Es widerspräche der Rechtsordnung, Verstöße gegen privatrechtliche Verpflichtungen durch staatliche Subventionen zu unterstützen.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass X. und Y. am massgeblichen Stichtag für die Direktzahlungen am 2. Mai 2006 über…