Art. 48a MSchG
Naturprodukte
Die Herkunft eines Naturprodukts entspricht:
- a. für mineralische Erzeugnisse: dem Ort der Gewinnung;
- b. für pflanzliche Erzeugnisse: dem Ort der Ernte;
- c. für Fleisch: dem Ort, an dem die Tiere den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben;
- d. für andere aus Tieren gewonnene Erzeugnisse: dem Ort der Haltung der Tiere;
- e. für Jagdbeute und Fischfänge: dem Ort der Jagd oder des Fischfangs;
- f. für Zuchtfische: dem Ort der Aufzucht.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Irreführende Zeichen; Herkunftsangaben für Dienstleistungen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VB.2023.002560 Zitierungen13.06.2024 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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