Art. 48a MSchG

Naturprodukte

Die Herkunft eines Naturprodukts entspricht:
  1. a. für mineralische Erzeugnisse: dem Ort der Gewinnung;
  2. b. für pflanzliche Erzeugnisse: dem Ort der Ernte;
  3. c. für Fleisch: dem Ort, an dem die Tiere den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben;
  4. d. für andere aus Tieren gewonnene Erzeugnisse: dem Ort der Haltung der Tiere;
  5. e. für Jagdbeute und Fischfänge: dem Ort der Jagd oder des Fischfangs;
  6. f. für Zuchtfische: dem Ort der Aufzucht.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Irreführende Zeichen; Herkunftsangaben für Dienstleistungen
    · 08.03.2021 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VB.2023.00256
    13.06.2024 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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