Art. 47 MVG
Altersrente für invalide Versicherte
1 Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Abs. 1 AHVG vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Abs. 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).
2 Eine Revision der Altersrente infolge Änderung des Invaliditätsgrades ist in Abweichung von Artikel 17 Abs. 1 ATSG ausgeschlossen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Überentschädigung im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach Eintritt des AHV-Rentenalters0 Zitierungen
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2Umwandlung einer Invaliden- in eine Altersrente; massgebender Jahresverdienst0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen03.12.2008 · 1 Zitierungen
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Militärversicherung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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