Art. 47 MVG

Altersrente für invalide Versicherte

1 Sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Abs. 1 AHVG vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Abs. 1 AHVG, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4).
2 Eine Revision der Altersrente infolge Änderung des Invaliditätsgrades ist in Abweichung von Artikel 17 Abs. 1 ATSG ausgeschlossen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Überentschädigung im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach Eintritt des AHV-Rentenalters
    · 12.01.2022 · 0 Zitierungen
  2. 2
    Umwandlung einer Invaliden- in eine Altersrente; massgebender Jahresverdienst
    · 03.12.2008 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 03.12.2008 · 1 Zitierungen
  • Militärversicherung
    · 23.06.2009 · 0 Zitierungen

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