Erwägungen
Der 1942 geborene [M.] bezog ab 1. Januar 1991 eine Invalidenrente der Militärversicherung, die aufgrund nur teilweiser Haftung der Militärversicherung um 50% gekürzt wurde. Im August 2007 erreichte [M.] das AHV-Rentenalter, woraufhin die Invalidenrente ab 1. September 2007 als Altersrente ausgerichtet wurde. Die Altersrente wurde dabei auf der Hälfte des der Invalidenrente zugrunde gelegten Jahresverdienstes festgesetzt.
[M.] erhob Beschwerde gegen diese Festsetzung der Altersrente, da er der Ansicht war, dass die Altersrente nicht auf der Hälfte des Jahresverdienstes, sondern in voller Höhe ausgerichtet werden müsse, da die Invalidenrente bereits aufgrund teilweiser Haftung gekürzt worden sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck sowie den Gesetzesmaterialien von Art. 47 Abs. 1 MVG die Altersrente generell auf der Hälfte des der Invalidenrente zugrunde liegenden Jahresverdienstes festzusetzen ist, unabhängig davon, ob die Invalidenrente aufgrund teilweiser Haftung gekürzt wurde oder nicht.
Eine Differenzierung zwischen gekürzten und ungekürzten Invalidenrenten bei der Anwendung von Art. 47 Abs. 1 MVG würde den Haftungsgrundsätzen der…