Art. 23 MVV
Renten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
1 Invalidenrenten werden auf bestimmte Zeit festgesetzt, wenn das Ausmass der Invalidität wegen nicht stabiler Gesundheitsschäden oder Erwerbsverhältnisse nicht zuverlässig für dauernd abgeschätzt werden kann.
2 Liegt der Rentenbeginn nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Abs. 1 AHVG , so ist die Zusprechung einer Rente auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
10 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Militärversicherung1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.