Art. 23 MVV

Renten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit

1 Invalidenrenten werden auf bestimmte Zeit festgesetzt, wenn das Ausmass der Invalidität wegen nicht stabiler Gesundheitsschäden oder Erwerbsverhältnisse nicht zuverlässig für dauernd abgeschätzt werden kann.
2 Liegt der Rentenbeginn nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Abs. 1 AHVG , so ist die Zusprechung einer Rente auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 18.11.1996 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Militärversicherung
    · 11.06.2008 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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