Art. 73 MWSTG
1 Auskunftspflichtige Drittpersonen nach Abs. 2 haben der ESTV auf Verlangen kostenlos:
- a. alle Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Steuerpflicht oder für die Berechnung der Steuerforderung gegenüber einer steuerpflichtigen Person erforderlich sind;
- b. Einblick in Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, sofern die nötigen Informationen bei der steuerpflichtigen Person nicht erhältlich sind.
2 Auskunftspflichtige Drittperson ist, wer:
- a. als steuerpflichtige Person in Betracht fällt;
- b. neben der steuerpflichtigen Person oder an ihrer Stelle für die Steuer haftet;
- c. Leistungen erhält oder erbracht hat;
- d. an einer Gesellschaft, die der Gruppenbesteuerung unterliegt, eine massgebende Beteiligung hält;
- e. Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen und Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen mit Hilfe einer elektronischen Plattform zusammenbringt.
3 Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Steuerbare Entgelte und Vorsteuern sowie Löschung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen5 Zitierungen
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4 Zitierungen
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3 Zitierungen
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