Art. 73 MWSTG

1 Auskunftspflichtige Drittpersonen nach Abs. 2 haben der ESTV auf Verlangen kostenlos:
  1. a. alle Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Steuerpflicht oder für die Berechnung der Steuerforderung gegenüber einer steuerpflichtigen Person erforderlich sind;
  2. b. Einblick in Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, sofern die nötigen Informationen bei der steuerpflichtigen Person nicht erhältlich sind.
2 Auskunftspflichtige Drittperson ist, wer:
  1. a. als steuerpflichtige Person in Betracht fällt;
  2. b. neben der steuerpflichtigen Person oder an ihrer Stelle für die Steuer haftet;
  3. c. Leistungen erhält oder erbracht hat;
  4. d. an einer Gesellschaft, die der Gruppenbesteuerung unterliegt, eine massgebende Beteiligung hält;
  5. e. Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen und Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen mit Hilfe einer elektronischen Plattform zusammenbringt.
3 Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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