Erwägungen
Die Beschwerdeführerin, eine Anstalt nach liechtensteinischem Recht, erwarb 1998 einen Helikopter und 2000 ein Flugzeug. Diese wurden hauptsächlich vom wirtschaftlich Berechtigten, A., genutzt. Die liechtensteinische Steuerverwaltung kürzte den Vorsteuerabzug der Beschwerdeführerin, da sie die Flugzeuge überwiegend für private Zwecke des Berechtigten einsetzte und somit eine Steuerumgehung vorlag.
Der liechtensteinische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Kürzung des Vorsteuerabzugs. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass eine juristische Person und deren Beteiligte grundsätzlich zwei voneinander getrennte selbständige Rechtssubjekte darstellen. Ein Leistungsaustausch einer selbständigen juristischen Person ist auch mit nahestehenden Personen möglich und Leistungen gegenüber nahestehenden Personen sind mit Bezug auf das Steuerobjekt nicht anders zu behandeln als Leistungen gegenüber unabhängigen Dritten.
Allerdings kann in Ausnahmefällen, in denen die Sachverhaltsgestaltung jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt und offensichtlich nur der Erzielung von Steuervorteilen dient, eine Steuerumgehung…