Art. 56 MWSTV
Geeignete organisatorische Massnahme
Eine geeignete organisatorische Massnahme ist namentlich das Ausstellen von Belegen, anhand derer festgestellt werden kann, ob eine gastgewerbliche Leistung oder eine Auslieferung beziehungsweise eine Lieferung zum Mitnehmen erbracht wurde.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Mehrwertsteuer, gastgewerbliche Leistungen (Minibar-Umsätze)2 Zitierungen
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Mehrwertsteuer, gastgewerbliche Leistungen (Minibar-Service)1 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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