Sachverhalt
Die [X. AG] betreibt den Speisewagen- und Minibar-Service in Eisenbahnzügen und ist seit 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Im Juni 1998 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Kontrolle durch und forderte Mehrwertsteuern für die Perioden 1/95 - 1/98. Die [X. AG] legte Einsprache ein und später Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission, die die Beschwerde abwies.
Das Bundesgericht hatte nunmehr über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der [X. AG] zu entscheiden. Streitig war die Rechtmässigkeit der Verwaltungspraxis, wonach die Minibar-Umsätze als gastgewerbliche Leistungen zu qualifizieren und zum Normalsatz zu versteuern sind.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Abgabe von Ess- und Trinkwaren im Rahmen des Minibar-Service in Eisenbahnzügen als gastgewerbliche Leistung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 lit. a Ziff. 1, 2. Lemma, MWSTV zu qualifizieren ist. Dies liegt daran, dass die [X. AG] die Ware an Ort und Stelle, d.h. im Zug, anbietet und damit eine besondere Serviceleistung erbringt.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wonach die Konsumationsmöglichkeit an Ort und Stelle gegeben ist, wenn besondere Einrichtungen oder Vorrichtungen wie Tische, Stühle, Bänke oder eine Theke bereitgestellt werden, nicht zu beanstanden ist. Es genügt, dass der Leistungserbringer für den Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält.
Das Bundesgericht verwarf die Einwände der [X. AG] , wonach die Abgabe von nichtalkoholischen Getränken und Speisen im Rahmen des Minibar-Service in Eisenbahnzügen nicht als gastgewerbliche Leistung zu qualifizieren sei. Es führte aus, dass die [X. AG] ein anderes Leistungsbündel…