Art. 14 NCHO

Biotopschutz

1 Der Biotopschutz soll insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen.
2 Biotope werden insbesondere geschützt durch:
  1. a. Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt;
  2. b. Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur langfristigen Sicherung des Schutzziels;
  3. c. Gestaltungsmassnahmen, mit denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden vermieden werden können;
  4. d. Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen;
  5. e. Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen.
3 Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund:
  1. a. der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1;
  2. b. der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20;
  3. c. der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse;
  4. d. der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind;
  5. e. weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen.
4 Die Kantone können die Listen nach Abs. 3 Buchstaben a–d den regionalen Gegebenheiten anpassen.
5 Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem möglichen Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann.
6 Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Abs. 3 insbesondere massgebend:
  1. a. seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten;
  2. b. seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt;
  3. c. seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope;
  4. d. seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter.
7 Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.

Leading decisions 5

Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).

  1. 1
    Kantonaler Plan zum Schutz der Moore, der Moorlandschaften und der Auen von nationaler Bedeutung; Festlegung von Pufferzonen; Torfabbau von Hand
    · 10/20/1997 · 9 citations Summary
  2. 2
    Windpark Grenchenberg; Richtplanpflicht (Art. 8 Abs. 2 RPG)
    · 11/24/2021 · 6 citations Summary
  3. 3
    Schutz eines Auengebiets von nationaler Bedeutung
    · 03/24/2020 · 5 citations Summary
  4. 4
    Fuss- und Wanderwegprojekt in einem der letzten nicht erschlossenen Tobel der Region; Autonomiebeschwerde der Gemeinden gegen die teilweise Aufhebung dieses Projekts durch das Verwaltungsgericht
    · 11/21/2024 · 1 citations
  5. 5
    Windpark Sainte-Croix; Begriff des nationalen Interesses; Lärmschutz
    · 03/18/2021 · 1 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

  • Änderung kommunaler Nutzungspläne (Windparkzone Schwyberg)
    · 10/26/2016 · 15 citations de Summary
  • Building permit
    · 07/09/2003 · 12 citations de Summary
  • und Vollzug des Biotopschutzes nach NHG, URP 1999 S. 765 ff., insbes. S. 773). Vielmehr ist im Planungs- oder Bewilligungsverfahren für einen "technischen Eingriff" abzuklären, ob ein schutzwürdiges Biotop vorliegt, ob dieses durch das geplante Projekt beeinträchtigt wird und wenn ja, ob der Eingriff vermieden werden kann; wenn nein, sind Ersatzmassnahmen anzuordnen (Art. 18 Abs. 1ter NHG).
    · 04/26/2002 · 12 citations de Summary

Latest Federal Supreme Court decisions

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