Art. 7 NSAG
Klebevignette
1 …
2 Die Klebevignette ist direkt am Fahrzeug aufzukleben, bevor erstmals in einer Abgabeperiode eine Nationalstrasse I oder II benützt wird.
3 Sie darf nur zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden.
4 Sie gilt als entwertet, wenn sie:
- a. nach korrekter Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird; oder b. vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufgeklebt wird.
5 Der Bundesrat regelt das Anbringen der Klebevignette.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2024.953 ZitierungenSST.2024.95· 03.09.2024 · 3 Zitierungen
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Fälschung amtlicher Wertzeichen; Anklagegrundsatz, Willkür2 Zitierungen
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Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2022.1792 ZitierungenSST.2022.179· 10.01.2023 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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