Art. 7 NSAG

Klebevignette

1 …
2 Die Klebevignette ist direkt am Fahrzeug aufzukleben, bevor erstmals in einer Abgabeperiode eine Nationalstrasse I oder II benützt wird.
3 Sie darf nur zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden.
4 Sie gilt als entwertet, wenn sie:
  1. a. nach korrekter Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird; oder b. vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufgeklebt wird.
5 Der Bundesrat regelt das Anbringen der Klebevignette.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2024.95
    SST.2024.95
    · 03.09.2024 · 3 Zitierungen
  • Fälschung amtlicher Wertzeichen; Anklagegrundsatz, Willkür
    · 25.06.2025 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2022.179
    SST.2022.179
    · 10.01.2023 · 2 Zitierungen

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