Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführer: [A.] , vertreten durch Advokat Daniel Albietz
- Beschwerdegegnerin: Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Gegenstand: Fälschung amtlicher Wertzeichen; Anklagegrundsatz, Willkür
Vorinstanz: Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, Urteil vom 3. September 2024 (SST.2024.95)
Sachverhalt:
- Am 15. März 2024 sprach die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Rheinfelden [A.] vom Vorwurf der Fälschung amtlicher Wertzeichen frei.
- Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte [A.] am 3. September 2024 der Fälschung amtlicher Wertzeichen schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- und zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw. fünf Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung.
- [A.] führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte die Aufhebung des Urteils des Obergerichts.
Hauptvorwurf: [A.] habe eine Autobahnvignette manipuliert, indem er sie zunächst mit einer doppelseitigen Klebefolie und anschließend mit einem "Permanent-Kleber" an der Frontscheibe seines Fahrzeugs anbrachte, wodurch die Vignette entwertet wurde.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da der Strafbefehl weder die einschlägige Gesetzesnorm von Art. 7 Abs. 4 lit. a des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) nennt noch Ausführungen zum subjektiven Tatbestand enthält. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Strafbefehl den Tatvorwurf ausreichend konkretisiert hat, sodass der Beschwerdeführer sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten konnte. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt im Rahmen der Beweiswürdigung zu Recht abweichend vom Strafbefehl beurteilt, ohne den Anklagegrundsatz zu verletzen.
Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen im Sinne von Art. 245 Ziff. 1 StGB. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Manipulation der Vignette durch den Beschwerdeführer eine Verfälschung im Sinne von Art. 245 Ziff. 1 Abs. 1 StGB darstellt. Die Vignette wurde durch die Manipulation entwertet und der Beschwerdeführer gab ihr den Anschein der Gültigkeit, was tatbestandsmäßig ist.
Der Beschwerdeführer bemängelt den Schluss der Vorinstanz, er habe vorsätzlich gehandelt. Das…