Art. 245 StGB

Fälschung amtlicher Wertzeichen

1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gültiger gibt, um sie als solche zu verwenden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist.
2. Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Begehungsort
    · 03.07.2015 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 72_IV_30
    01.01.1946 · 2 Zitierungen
  3. 3
    · 12.03.1997 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 77_IV_172
    22.06.1951 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Fälschung amtlicher Wertzeichen; Anklagegrundsatz, Willkür
    · 25.06.2025 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2024.95
    SST.2024.95
    · 03.09.2024 · 3 Zitierungen
  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2022.179
    SST.2022.179
    · 10.01.2023 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.