Art. 245 StGB
Fälschung amtlicher Wertzeichen
1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gültiger gibt, um sie als solche zu verwenden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist.
2. Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Begehungsort7 Zitierungen
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2BGE 72_IV_302 Zitierungen01.01.1946 · 2 Zitierungen
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30 Zitierungen
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4BGE 77_IV_1720 Zitierungen22.06.1951 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Fälschung amtlicher Wertzeichen; Anklagegrundsatz, Willkür3 Zitierungen
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Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2024.953 ZitierungenSST.2024.95· 03.09.2024 · 3 Zitierungen
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Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2022.1793 ZitierungenSST.2022.179· 10.01.2023 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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