Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, X., wurde wegen des Vergehens der Fälschung von amtlichen Wertzeichen (Art. 245 StGB) schuldig gesprochen, weil er eine Autobahnvignette 2013 fälschte und diese bei der Überquerung der schweizerisch-französischen Grenze in Saint-Gingolph am 23. August 2013 verwendete. Das Bundesanwaltschaft (MPC) verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen à 30 Fr., mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Geldbuße von 200 Franken.

Der Beschwerdeführer legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein und das MPC leitete ein Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 245 StGB ein. Das MPC erließ einen neuen Strafbefehl gegen X. aus denselben Gründen und verhängte eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen à 100 Fr., mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie eine Geldbuße von 200 Franken.

Das Strafkammer des Bundesstrafgerichts erkannte X. des Vergehens der Fälschung von amtlichen Wertzeichen im Sinne von Art. 245 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen à 100 Fr., während es ihn mit einer Probezeit von zwei Jahren bedachte und auf die Verhängung einer zusätzlichen Geldbuße verzichtete.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden in Sachen Fälschung von amtlichen Wertzeichen. Gemäss Art. 8 StGB gilt ein Verbrechen oder Vergehen als begangen, sowohl am Ort, an dem der Täter gehandelt oder hätte handeln sollen, als auch am Ort, an dem das Ergebnis eingetreten ist.

Das Bundesgericht befand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gehandelt hatte, als er die Vignette im Ausland fälschte, aber die Absicht hatte, sie auf einer schweizerischen Mautstraße zu verwenden. Die Verwendung der Vignette in der Schweiz als unversehrt ist eine direkte Folge ihrer…