Art. 54 FJA
1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2 Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3 Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4 Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Verjährung von Forderungen; Erhebung der Verjährungseinrede im Rechtsmittelverfahren (Art. 134 ff3 citations
-
2Beginn der Berufungsfrist im Falle der Erläuterung eines Urteils3 citations
-
3Beginn der Berufungsfrist im Falle der Berichtigung eines Urteils2 citations
-
4Verhältnis kantonaler ausserordentlicher Rechtsmittel zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten1 citations
-
5Neue Rechtsbegehren in der Anschlussberufungsantwort1 citations
-
61 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
2 citations06/10/2003 · 2 citations it
-
2 citations02/19/2001 · 2 citations de
-
Öffentliches Personalrecht, Revision1 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.