Art. 178 OR
Nebenrechte
1 Die Nebenrechte werden vom Schuldnerwechsel, soweit sie nicht mit der Person des bisherigen Schuldners untrennbar verknüpft sind, nicht berührt.
2 Von Dritten bestellte Pfänder sowie die Bürgen haften jedoch dem Gläubiger nur dann weiter, wenn der Verpfänder oder der Bürge der Schuldübernahme zugestimmt hat.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1BGE 60_II_3322 Zitierungen01.01.1934 · 2 Zitierungen
-
2BGE 63_II_4091 Zitierungen01.01.1937 · 1 Zitierungen
-
3BGE 67_II_1280 Zitierungen30.09.1941 · 0 Zitierungen
-
4BGE 63_II_140 Zitierungen09.02.1937 · 0 Zitierungen
-
5BGE 63_II_4010 Zitierungen01.01.1937 · 0 Zitierungen
-
6BGE 60_II_3260 Zitierungen01.01.1934 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
0 Zitierungen
-
0 Zitierungen06.06.2016 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.