Art. 178 OR

Nebenrechte

1 Die Nebenrechte werden vom Schuldnerwechsel, soweit sie nicht mit der Person des bisherigen Schuldners untrennbar verknüpft sind, nicht berührt.
2 Von Dritten bestellte Pfänder sowie die Bürgen haften jedoch dem Gläubiger nur dann weiter, wenn der Verpfänder oder der Bürge der Schuldübernahme zugestimmt hat.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 60_II_332
    01.01.1934 · 2 Zitierungen
  2. 2
    BGE 63_II_409
    01.01.1937 · 1 Zitierungen
  3. 3
    BGE 67_II_128
    30.09.1941 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 63_II_14
    09.02.1937 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 63_II_401
    01.01.1937 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 60_II_326
    01.01.1934 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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