Art. 230 OR

Anfechtung

1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2 Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Frage des Kausalzusammenhangs (E. 4).
    · 12.07.1983 · 7 Zitierungen
  2. 2
    BGE 39_II_30
    15.01.1913 · 3 Zitierungen
  3. 3
    BGE 51_III_16
    01.01.1925 · 2 Zitierungen
  4. 4
    BGE 47_III_127
    01.01.1921 · 2 Zitierungen
  5. 5
    BGE 40_III_335
    01.01.1914 · 2 Zitierungen
  6. 6
    Pactum de non licitando. 1. Schliessen Bewerber bei einer Ausschreibung betreffend den Verkauf eines Waldbestandes zum Abholzen ein pactum de non licitando, um zu erreichen, dass der Zuschlag an den einen von ihnen zu e…
    · 06.02.1956 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 16.07.2007 · 2 Zitierungen
  • 26.04.2005 · 2 Zitierungen
  • Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2026.106
    ZSU.2026.106
    · 10.06.2026 · 0 Zitierungen

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