Art. 230 OR
Anfechtung
1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.
2 Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Frage des Kausalzusammenhangs (E. 4).7 Zitierungen
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2BGE 39_II_303 Zitierungen15.01.1913 · 3 Zitierungen
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3BGE 51_III_162 Zitierungen01.01.1925 · 2 Zitierungen
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4BGE 47_III_1272 Zitierungen01.01.1921 · 2 Zitierungen
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5BGE 40_III_3352 Zitierungen01.01.1914 · 2 Zitierungen
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6Pactum de non licitando. 1. Schliessen Bewerber bei einer Ausschreibung betreffend den Verkauf eines Waldbestandes zum Abholzen ein pactum de non licitando, um zu erreichen, dass der Zuschlag an den einen von ihnen zu e…1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen16.07.2007 · 2 Zitierungen
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2 Zitierungen26.04.2005 · 2 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2026.1060 ZitierungenZSU.2026.106· 10.06.2026 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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