Art. 266b OR
Bei der Miete von unbeweglichen Sachen und Fahrnisbauten können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer sechsmonatigen Mietdauer kündigen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Rechtsschutz in klaren Fällen0 ZitierungenHE170391· 13.12.2017 · 0 Zitierungen
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (2C_822/2014)0 ZitierungenVD.2013.207· 17.07.2014 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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