Art. 266c OR

Wohnungen

Bei der Miete von Wohnungen können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Vollstreckung (Nutzungsverbot)
    · 29.01.2019 · 1 Zitierungen
  • Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2025.200
    ZSU.2025.200
    · 20.10.2025 · 0 Zitierungen
  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2023.175
    WBE.2023.175
    · 25.10.2023 · 0 Zitierungen

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