Art. 327b OR
1 Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
2 Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst ein Motorfahrzeug, so sind ihm überdies die öffentlichen Abgaben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs nach Mass-gabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
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Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Staatssteuer 20072 Zitierungen
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Staats- und Bundessteuer 20181 ZitierungenSGSTA.2019.66· 01.10.2019 · 1 Zitierungen
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WBE.2017.1021 ZitierungenWBE.2017.102· 15.09.2017 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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