Art. 440 OR

1 Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
2 Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Haftung unter Frachtführern wegen verspäteter Lieferung. 1. Das Übereinkommen vom 19
    · 02.06.1981 · 1 Zitierungen
  2. 2
    Seefrachtvertrag
    · 05.12.1989 · 0 Zitierungen
  3. 3
    Miete einer Baumaschine (Bagger) mit Bedienungsmann
    · 13.07.1965 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 46_II_381
    01.01.1920 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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