Art. 440 OR
1 Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
2 Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Haftung unter Frachtführern wegen verspäteter Lieferung. 1. Das Übereinkommen vom 191 Zitierungen
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2Seefrachtvertrag0 Zitierungen
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3Miete einer Baumaschine (Bagger) mit Bedienungsmann0 Zitierungen
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4BGE 46_II_3810 Zitierungen01.01.1920 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Neueste BGer-Urteile
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