Art. 941 OR
Gebühren
1 Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
2 Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere: 1. die Bemessungsgrundlage der Gebühren; 2. den Verzicht auf die Gebührenerhebung; 3. die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; 4. die Fälligkeit, Rechnungsstellung und Bevorschussung von Gebühren; 5. die Verjährung von Gebührenforderungen; 6. den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kantone.
3 Er beachtet bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 67_I_1191 Zitierungen01.01.1941 · 1 Zitierungen
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2BGE 78_I_4490 Zitierungen07.10.1952 · 0 Zitierungen
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3BGE 78_I_4510 Zitierungen01.01.1952 · 0 Zitierungen
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4BGE 67_I_1110 Zitierungen01.01.1941 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VB.2018.005664 Zitierungen23.01.2019 · 4 Zitierungen
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VB.2012.005334 Zitierungen11.04.2011 · 4 Zitierungen
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Verlust des Rechtsdomizils (Wiederaufnahme von VB.2010.00392)3 ZitierungenVB.2012.00096· 07.03.2012 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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