Art. 941 OR

Gebühren

1 Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
2 Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere: 1. die Bemessungsgrundlage der Gebühren; 2. den Verzicht auf die Gebührenerhebung; 3. die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen; 4. die Fälligkeit, Rechnungsstellung und Bevorschussung von Gebühren; 5. die Verjährung von Gebührenforderungen; 6. den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kantone.
3 Er beachtet bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 67_I_119
    01.01.1941 · 1 Zitierungen
  2. 2
    BGE 78_I_449
    07.10.1952 · 0 Zitierungen
  3. 3
    BGE 78_I_451
    01.01.1952 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 67_I_111
    01.01.1941 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VB.2018.00566
    23.01.2019 · 4 Zitierungen
  • VB.2012.00533
    11.04.2011 · 4 Zitierungen
  • Verlust des Rechtsdomizils (Wiederaufnahme von VB.2010.00392)
    VB.2012.00096
    · 07.03.2012 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.