Art. 128 PatG

Der Richter kann das Verfahren, insbesondere das Urteil aussetzen, wenn:
  1. a. das Europäische Patentamt über eine Beschränkung oder einen Widerruf des europäischen Patents noch nicht rechtskräftig entschieden hat;
  2. b. die Gültigkeit des europäischen Patents streitig ist und eine Partei nachweist, dass beim Europäischen Patentamt ein Einspruch noch möglich oder über einen Einspruch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist;
  3. c. das Europäische Patentamt über einen Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung nach Artikel 112a des Europäischen Patentübereinkommens noch nicht rechtskräftig entschieden hat.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Verletzungsklage abgewiesen; Patent unzulässig geändert
    O2020_001
    · 09.06.2021 · 1 Zitierungen
  • 31.01.2022 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  • Entscheid Kantonsgericht, 27.10.2009
    HG.2005.14
    · 27.10.2009 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.