Art. 128 PatG
Der Richter kann das Verfahren, insbesondere das Urteil aussetzen, wenn:
- a. das Europäische Patentamt über eine Beschränkung oder einen Widerruf des europäischen Patents noch nicht rechtskräftig entschieden hat;
- b. die Gültigkeit des europäischen Patents streitig ist und eine Partei nachweist, dass beim Europäischen Patentamt ein Einspruch noch möglich oder über einen Einspruch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist;
- c. das Europäische Patentamt über einen Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung nach Artikel 112a des Europäischen Patentübereinkommens noch nicht rechtskräftig entschieden hat.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Verletzungsklage abgewiesen; Patent unzulässig geändert1 ZitierungenO2020_001· 09.06.2021 · 1 Zitierungen
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Entscheid Kantonsgericht, 27.10.20090 ZitierungenHG.2005.14· 27.10.2009 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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