Art. 5 PatG
1 Der Patentbewerber hat dem IGE den Erfinder schriftlich zu nennen.
2 Die vom Patentbewerber genannte Person wird im Patentregister, in der Veröffentlichung des Patentgesuchs und der Patenterteilung sowie in der Patentschrift als Erfinder aufgeführt.
3 Abs. 2 ist entsprechend anwendbar, wenn ein Dritter ein vollstreckbares Urteil vorlegt, aus welchem hervorgeht, dass nicht die vom Patentbewerber genannte Person, sondern der Dritte der Erfinder ist.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 70_II_2321 Zitierungen01.01.1944 · 1 Zitierungen
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2BGE 64_II_3921 Zitierungen04.10.1938 · 1 Zitierungen
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3BGE 49_II_5071 Zitierungen27.06.1923 · 1 Zitierungen
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4Rückweisung eines Patentgesuchs0 Zitierungen
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5BGE 71_II_2960 Zitierungen20.11.1945 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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0 Zitierungen
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