Art. 5 PatG

1 Der Patentbewerber hat dem IGE den Erfinder schriftlich zu nennen.
2 Die vom Patentbewerber genannte Person wird im Patentregister, in der Veröffentlichung des Patentgesuchs und der Patenterteilung sowie in der Patentschrift als Erfinder aufgeführt.
3 Abs. 2 ist entsprechend anwendbar, wenn ein Dritter ein vollstreckbares Urteil vorlegt, aus welchem hervorgeht, dass nicht die vom Patentbewerber genannte Person, sondern der Dritte der Erfinder ist.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 70_II_232
    01.01.1944 · 1 Zitierungen
  2. 2
    BGE 64_II_392
    04.10.1938 · 1 Zitierungen
  3. 3
    BGE 49_II_507
    27.06.1923 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Rückweisung eines Patentgesuchs
    · 02.05.1984 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 71_II_296
    20.11.1945 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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