Sachverhalt
Die TMC Corporation hat beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) einen Patentantrag für eine Skibindung eingereicht. Das IGE hat den Patentantrag am 26. Mai 1983 abgelehnt, da die Erfinderbenennung nicht eingereicht wurde. Die TMC Corporation hat gegen diese Entscheidung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt, die Entscheidung aufzuheben oder hilfsweise die Möglichkeit zu erhalten, die Situation durch Einreichung der Erfinderbenennung, Stellung eines Fortsetzungsantrags und Bezahlung der entsprechenden Gebühren zu regularisieren. Die TMC Corporation hat auch Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingelegt.Erwägungen
Das Bundesgericht weist beide Beschwerden ab. Es ist der Ansicht, dass das IGE Art. 35 Abs. 3 PatV korrekt angewendet hat, der den Patentantrag bei Nichteinhaltung der Erfinderbenennung innerhalb von 16 Monaten ab Einreichung oder Priorität vorsieht. Das Bundesgericht erachtet diese Bestimmung als mit dem PatG und der Bundesverfassung vereinbar.
Art. 141 PatG ermächtigt den Bundesrat, die zur Ausführung des Gesetzes, einschließlich der Fristen, erforderlichen Maßnahmen zu erlassen. Bei der Revision von 1976 wollte der Gesetzgeber ausdrücklich, dass die Fristen in der Verordnung festgelegt werden, um eine schnellere Anpassung des schweizerischen Rechts an internationale Normen zu…