Art. 35 PatV
Frist
1 Wird die Erfindernennung nicht mit dem Antrag eingereicht, so kann sie bis zum Ablauf von 16 Monaten seit dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum nachgereicht werden.
2 Das IGE setzt dem Anmelder, der eine Teilanmeldung einreicht (Art. 57 PatG), eine Frist von zwei Monaten für die Einreichung der Erfindernennung, wenn die Frist nach Abs. 1 nicht später endigt.
3 Wird die Erfindernennung nicht rechtzeitig nachgereicht, so tritt das IGE auf die Anmeldung nicht ein.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rückweisung eines Patentgesuchs0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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