Art. 23 PatGG
Einzelrichterin oder Einzelrichter
1 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet als Einzelrichterin beziehungsweise Einzelrichter über:
- a. das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Klagen;
- b. Gesuche um vorsorgliche Massnahmen;
- c. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege;
- d. die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs, Anerkennung oder Vergleichs;
- e. Klagen auf Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 .
2 Er oder sie kann andere juristisch ausgebildete Richterinnen oder Richter oder die zweite hauptamtliche Richterin oder den zweiten hauptamtlichen Richter mit diesen oder einzelnen dieser Aufgaben betrauen.
3 Wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse es erfordern, kann die Einzelrichterin beziehungsweise der Einzelrichter mit zwei weiteren Richterinnen oder Richtern in Dreierbesetzung entscheiden. Ist das Verständnis eines technischen Sachverhalts für den Entscheid von besonderer Bedeutung, muss in Dreierbesetzung entschieden werden.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Beschreibung1 ZitierungenS2023_011· 04.12.2025 · 1 Zitierungen
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(superprovisorisches) Massnahmegesuch abgewiesen; erfinderische Tätigkeit nicht glaubhaft1 ZitierungenS2024_003· 10.07.2024 · 1 Zitierungen
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Patentrecht; Zwischenentscheid0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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