Art. 23 PatGG

Einzelrichterin oder Einzelrichter

1 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet als Einzelrichterin beziehungsweise Einzelrichter über:
  1. a. das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Klagen;
  2. b. Gesuche um vorsorgliche Massnahmen;
  3. c. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege;
  4. d. die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs, Anerkennung oder Vergleichs;
  5. e. Klagen auf Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 .
2 Er oder sie kann andere juristisch ausgebildete Richterinnen oder Richter oder die zweite hauptamtliche Richterin oder den zweiten hauptamtlichen Richter mit diesen oder einzelnen dieser Aufgaben betrauen.
3 Wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse es erfordern, kann die Einzelrichterin beziehungsweise der Einzelrichter mit zwei weiteren Richterinnen oder Richtern in Dreierbesetzung entscheiden. Ist das Verständnis eines technischen Sachverhalts für den Entscheid von besonderer Bedeutung, muss in Dreierbesetzung entschieden werden.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Beschreibung
    S2023_011
    · 04.12.2025 · 1 Zitierungen
  • (superprovisorisches) Massnahmegesuch abgewiesen; erfinderische Tätigkeit nicht glaubhaft
    S2024_003
    · 10.07.2024 · 1 Zitierungen
  • Patentrecht; Zwischenentscheid
    · 18.06.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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