Erwägungen

Am 14. Juni 2023 reichten die B. SA und die C. SA (Klägerinnen, Beschwerdegegnerinnen) beim Bundespatentgericht Klage gegen die A. GmbH (Beklagte, Beschwerdeführerin) ein. Sie begehrten, es sei festzustellen, dass der schweizerisch-liechtensteinische Teil der Europäischen Patente EP www, EP xxx, EP yyy und EP zzz nichtig sei.

Die Beklagte reichte am 29. April 2024 eine beschränkte Klageantwort ein und beantragte, auf die Klage vom 14. Juni 2023 sei nicht einzutreten, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. Zudem stellte sie prozessuale Anträge auf Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage und eventuelle Sistierung des Verfahrens.

Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 wies der Präsident des Bundespatentgerichts als Instruktionsrichter die Rechtsbegehren und prozessualen Anträge der Beklagten ab und erstreckte die Frist zur Erstattung der Klageantwort.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob die Beschwerde der Beklagten gegen diese Verfügung zulässig ist. Es kommt zum Schluss, dass es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt.

Die Beklagte beruft sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG und macht geltend, ein Endentscheid des Bundesgerichts könnte einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Das Bundesgericht verneint jedoch, dass die Beklagte diese Voraussetzung hinreichend darlegt. Insbesondere fehlen konkrete Angaben zu…