Art. 2 PG

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:
  1. a. Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen;
  2. b. Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften;
  3. c. Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht;
  4. d. Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg;
  5. e. Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden;
  6. f. Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verpflichtung der Post zur Beförderung von nicht abonnierten Zeitungen (Art. 35 BV; Art. 2-4, 9 und 15 PG; Art. 1 OR)
    · 07.05.2002 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 43_II_366
    01.01.1917 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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