Art. 2 PG
Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
- a. Postdienste: das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen;
- b. Postsendungen: adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften;
- c. Briefe: Postsendungen von maximal 2 cm Dicke und maximal 2 kg Gewicht;
- d. Pakete: Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg;
- e. Zeitungen und Zeitschriften: regelmässig erscheinende Publikationen in Papierform, welche einer breiten Leserschaft zugestellt werden;
- f. Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Einzahlungen, Auszahlungen und Überweisungen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verpflichtung der Post zur Beförderung von nicht abonnierten Zeitungen (Art. 35 BV; Art. 2-4, 9 und 15 PG; Art. 1 OR)11 Zitierungen
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2BGE 43_II_3660 Zitierungen01.01.1917 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen14.02.2006 · 5 Zitierungen
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3 Zitierungen
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3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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