Art. 1 PSMV
Zweck
Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass:
- a. Pflanzenschutzmittel hinreichend für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind;
- b. die landwirtschaftliche Produktion insbesondere hinsichtlich Qualität und Quantität verbessert wird;
- c. Pflanzenschutzmittel bei vorschriftgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Parteistellung und Beschwerderecht der Naturschutzorganisationen im Verfahren der Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln nach Art. 29 PSMV (Art. 12 NHG; Art. 78 Abs. 2 BV)5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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24 Zitierungen
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14 Zitierungen
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14 Zitierungen15.10.2021 · 14 Zitierungen
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