Art. 28 RPV
Erhebungen der Kantone
1 Die Kantone stellen, im Zuge der Richtplanung (Art. 6–12 RPG), die Fruchtfolgeflächen nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 zusammen mit den übrigen für die Landwirtschaft geeigneten Gebieten fest.
2 Dabei geben sie für jede Gemeinde kartografisch und in Zahlen Lage, Umfang und Qualität der Fruchtfolgeflächen an; sie zeigen, welche Fruchtfolgeflächen in unerschlossenen Bauzonen oder in anderen nicht für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmten Zonen liegen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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100 2019 2101 Zitierungen24.03.2020 · 1 Zitierungen
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VG.2013.000981 Zitierungen26.02.2014 · 1 Zitierungen
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Entlassung von Grundstücken aus dem Inventar der Fruchtfolgeflächen0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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