Art. 28 RPV

Erhebungen der Kantone

1 Die Kantone stellen, im Zuge der Richtplanung (Art. 6–12 RPG), die Fruchtfolgeflächen nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 zusammen mit den übrigen für die Landwirtschaft geeigneten Gebieten fest.
2 Dabei geben sie für jede Gemeinde kartografisch und in Zahlen Lage, Umfang und Qualität der Fruchtfolgeflächen an; sie zeigen, welche Fruchtfolgeflächen in unerschlossenen Bauzonen oder in anderen nicht für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmten Zonen liegen.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 100 2019 210
    24.03.2020 · 1 Zitierungen
  • VG.2013.00098
    26.02.2014 · 1 Zitierungen
  • Entlassung von Grundstücken aus dem Inventar der Fruchtfolgeflächen
    · 16.12.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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