Art. 37 RPV

Innere Aufstockungen im Bereich des Gemüsebaus und des produzierenden Gartenbaus

1 Als innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für den bodenunabhängigen Gemüse- und Gartenbau, wenn die bodenunabhängig bewirtschaftete Fläche 35 Prozent der gemüse- oder gartenbaulichen Anbaufläche des Betriebs nicht übersteigt und nicht mehr als 5000 m 2 beträgt.
2 Als bodenunabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn kein hinreichend enger Bezug zum natürlichen Boden besteht.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Schweinezucht in der Landwirtschaftszone
    · 07.09.2007 · 10 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Bauen ausserhalb der Bauzone (Folientunnel)
    · 04.10.2013 · 9 Zitierungen
  • 23.08.2017 · 3 Zitierungen
  • Baubewilligung für Zuchtschweinestall
    · 07.09.2007 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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