Art. 42 RTVG
Finanzaufsicht
1 Der Konzessionär legt dem BAKOM jährlich die Rechnung vor. Dieses prüft, ob die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwendet werden. Andernfalls kann es die Abgabenanteile eines Konzessionärs vermindern oder zurückfordern.
2 Das BAKOM kann auch Auskünfte vom Konzessionär und von den Auskunftspflichtigen nach Artikel 17 Abs. 2 Buchstaben a–c verlangen und vor Ort Finanzprüfungen vornehmen.
3 Reine Zweckmässigkeitskontrollen sind unzulässig.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Aufschaltung eines Lokalradios auf den Telefonrundspruch0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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1 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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