Sachverhalt
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) stellt seit 1931 den Programmdienst über das Telefonnetz (mit 6 Kanälen) sicher. Sie strahlt auf drei Kanälen die ersten Radioprogramme von Schweizer Radio DRS, Radio Suisse Romande und Radio della Svizzera Italiana aus, die im Wesentlichen eine Parallelausstrahlung der auch über UKW-Frequenzen empfangbaren Programme sind. Die Originalprogramme, die auf den drei anderen Kanälen ausgestrahlt werden, sind "Light" (hauptsächlich Unterhaltungsmusik), "Classic" (hauptsächlich klassische Musik) und "Channel one" (leichte Musik und englischsprachige Sendungen). Im Kanton Graubünden strahlt die SRG anstelle des "Light"-Programms das Programm von "Radio Rumantsch" aus. Am 22. Dezember 1993 hat das Bundesamt für Kommunikation den Antrag der Radio Piz Corvatsch AG, ihr Programm in ihrem offiziellen Versorgungsgebiet über das Telefonnetz auszustrahlen, "grundsätzlich" genehmigt. Es hat die SRG aufgefordert, innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen, welches über das Telefonnetz in dem offiziellen Versorgungsgebiet von Radio Piz Corvatsch ausgestrahlte Programm ersetzt werden könnte. Die SRG hat gegen diese Entscheidung einen Verwaltungsrekurs beim Eidgenössischen Departement für Verkehr und Energie erhoben; gegen die Ablehnung dieses Rekurses hat sie am 30. Juni 1994 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, die das Bundesgericht abgewiesen hat.Erwägungen
Zunächst prüft das Bundesgericht, ob Art. 108 Abs. 2 RTVV, auf dem die Entscheidung zugunsten der Radio Piz Corvatsch AG beruht, dem System und dem Gesetz widerspricht. Es kommt zu dem Schluss, dass diese Bestimmung an sich nicht rechtswidrig oder systemwidrig ist, da die PTT-Unternehmen bei der Ausstrahlung von Radioprogrammen über ihr Telefonnetz ähnlich wie ein Kabelnetzbetreiber handeln und Art. 47 RTVG vorsieht, dass das Bundesamt den Betreiber eines Kabelnetzes verpflichten kann, auf Anordnung eines schweizerischen Veranstalters auf lokaler oder regionaler Ebene ein Programm auszustrahlen, das nicht drahtlos verbreitet wird.
Anschließend prüft das Bundesgericht das Verhältnis zwischen Art. 108 Abs. 2 RTVV und Art. 20 Abs. 2 der SRG-Konzession von 1992, der vorsieht, dass der Programmdienst des Telefonnetzes "bis auf Weiteres" Sache der SRG bleibt. Es ist der…