Art. 2 RTVV
Meldepflicht
1 Meldepflichtige Veranstalter haben dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) insbesondere folgende Angaben zu liefern:
- a. Name des Programms sowie Grundzüge des Programminhalts;
- b. Name der redaktionell verantwortlichen Person;
- c. Wohnsitz bzw. Sitz des Veranstalters;
- d. Angaben, die dem Publikum eine rasche und unkomplizierte Kontaktaufnahme mit dem Veranstalter ermöglichen, insbesondere die E-Mail-Adresse und die Webadresse;
- e. Art und Gebiet der technischen Verbreitung;
- f. Identität und Kapital- bzw. Stimmrechtsanteile von Aktionären und anderen Teilhabern, welche mindestens einen Drittel des Kapitals oder der Stimmrechte besitzen, sowie deren Beteiligungen von mindestens einem Drittel an anderen Unternehmen im Medienbereich;
- g. Identität der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung;
- h. Beteiligungen des Veranstalters an anderen Unternehmen von mindestens einem Drittel des Kapitals oder der Stimmrechte sowie Beteiligungen dieser Unternehmen von mindestens einem Drittel an anderen Unternehmen im Medienbereich;
- i. programmliche Zusammenarbeit mit Dritten;
- j. Personalbestand;
- k. Zeitpunkt der Aufnahme der Programmveranstaltung.
2 Für die Veranstaltung eines Programms von einer Dauer von höchstens 30 Tagen beschränkt sich die Meldepflicht auf die Angaben nach Abs. 1 Buchstaben a–e.
3 Das BAKOM kann die gemeldeten Angaben veröffentlichen.
4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt, welche Änderungen von meldepflichtigen Sachverhalten dem BAKOM innert welcher Frist gemeldet werden müssen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Aufschaltung eines Lokalradios auf den Telefonrundspruch1 Zitierungen
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2Anspruch auf Zugang zum Werbefernsehen ("Recht auf Antenne")0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.