Art. 2 RTVV

Meldepflicht

1 Meldepflichtige Veranstalter haben dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) insbesondere folgende Angaben zu liefern:
  1. a. Name des Programms sowie Grundzüge des Programminhalts;
  2. b. Name der redaktionell verantwortlichen Person;
  3. c. Wohnsitz bzw. Sitz des Veranstalters;
  4. d. Angaben, die dem Publikum eine rasche und unkomplizierte Kontaktaufnahme mit dem Veranstalter ermöglichen, insbesondere die E-Mail-Adresse und die Webadresse;
  5. e. Art und Gebiet der technischen Verbreitung;
  6. f. Identität und Kapital- bzw. Stimmrechtsanteile von Aktionären und anderen Teilhabern, welche mindestens einen Drittel des Kapitals oder der Stimmrechte besitzen, sowie deren Beteiligungen von mindestens einem Drittel an anderen Unternehmen im Medienbereich;
  7. g. Identität der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung;
  8. h. Beteiligungen des Veranstalters an anderen Unternehmen von mindestens einem Drittel des Kapitals oder der Stimmrechte sowie Beteiligungen dieser Unternehmen von mindestens einem Drittel an anderen Unternehmen im Medienbereich;
  9. i. programmliche Zusammenarbeit mit Dritten;
  10. j. Personalbestand;
  11. k. Zeitpunkt der Aufnahme der Programmveranstaltung.
2 Für die Veranstaltung eines Programms von einer Dauer von höchstens 30 Tagen beschränkt sich die Meldepflicht auf die Angaben nach Abs. 1 Buchstaben a–e.
3 Das BAKOM kann die gemeldeten Angaben veröffentlichen.
4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt, welche Änderungen von meldepflichtigen Sachverhalten dem BAKOM innert welcher Frist gemeldet werden müssen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Aufschaltung eines Lokalradios auf den Telefonrundspruch
    · 10.03.1995 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anspruch auf Zugang zum Werbefernsehen ("Recht auf Antenne")
    · 20.08.1997 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.