Art. 67 RTVG
Kantonale Antennenverbote
1 Die Kantone können in bestimmten Gebieten das Errichten von Aussenantennen verbieten, wenn:
- a. dies für den Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, geschichtlicher Stätten oder von Natur- und Kunstdenkmälern notwendig ist; und b. der Empfang der in der Region üblichen Programme unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt.
2 Das Errichten einer Aussenantenne, mit der weitere Programme empfangen werden können, muss ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Interesse am Empfang der Programme das Interesse am Orts- und Landschaftsschutz überwiegt.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Berichterstattung im "Kassensturz" über einen rechtskräftigen Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VB.2017.007780 Zitierungen29.08.2019 · 0 Zitierungen
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VB.2010.006730 Zitierungen06.12.2011 · 0 Zitierungen
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0 Zitierungen05.12.2006 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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