Sachverhalt

In diesem Fall ging es um eine Beschwerde des Zürcher Regierungsrats gegen zwei Sendungen des Schweizer Fernsehens "Kassensturz" aus den Jahren 1992 und 1994. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) stellte in ihrem Entscheid vom 20. Mai 1994 fest, dass der erste "Kassensturz"-Beitrag von 1992 über die Dioxin- und Schwermetallbelastung des Bodens in der Umgebung der Firma "Blockmetall AG" in drei Punkten die Programmvorschriften verletzt hatte. In einer Folgesendung vom 15./19. November 1994 versuchte das Schweizer Fernsehen, den Entscheid der UBI darzustellen und umzusetzen. Die UBI befand jedoch, dass auch diese Sendung die Programmvorschriften verletzt habe, da sie die Position des Kantons Zürich nicht in angemessener Weise darstellte und den Entscheid der UBI manipulativ darstellte.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) gegen den Entscheid der UBI ab. Es führte aus, dass die UBI als Gesamtbehörde nur bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände in den Ausstand treten müsse. Solche lagen hier nicht vor, da die UBI die Sendung lediglich im Hinblick darauf beurteilt hatte, ob die SRG geeignete Vorkehren getroffen hatte, um die…