Art. 3 RTVG
Melde- und Konzessionspflicht
Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
- a. dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder b. über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Programmrechtskonformität des Beitrags "Patent angemeldet" betreffend das Spinnenfanggerät "SpiderCatcher" ("Kassensturz" vom 249 Zitierungen
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2Rundfunkrechtliche Aufschaltpflicht für ein altrechtlich konzessioniertes privates Fernsehprogramm, welches neurechtlich keiner Konzession mehr bedarf und über keinen Leistungsauftrag verfügt ("Must carry"-Rules)8 Zitierungen
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3Rundfunkrechtliche Zulässigkeit der Ausstrahlung des Porträts eines amtierenden Staatsrats unmittelbar vor Erneuerungswahlen ("Freiburger Original in der Regierung")8 Zitierungen
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4Zugang zu Verbreitungsinfrastruktur von Fernsehprogrammen ("Must-Carry"-Verpflichtungen); Aufschaltpflicht für das Jugendprogramm "joiz"0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen18.06.2009 · 3 Zitierungen
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2 Zitierungen09.09.2009 · 2 Zitierungen
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2 Zitierungen30.04.2001 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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