Art. 3 RTVG

Melde- und Konzessionspflicht

Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
  1. a. dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder b. über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Programmrechtskonformität des Beitrags "Patent angemeldet" betreffend das Spinnenfanggerät "SpiderCatcher" ("Kassensturz" vom 24
    · 27.04.2006 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rundfunkrechtliche Aufschaltpflicht für ein altrechtlich konzessioniertes privates Fernsehprogramm, welches neurechtlich keiner Konzession mehr bedarf und über keinen Leistungsauftrag verfügt ("Must carry"-Rules)
    · 18.06.2009 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rundfunkrechtliche Zulässigkeit der Ausstrahlung des Porträts eines amtierenden Staatsrats unmittelbar vor Erneuerungswahlen ("Freiburger Original in der Regierung")
    · 25.10.2007 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Zugang zu Verbreitungsinfrastruktur von Fernsehprogrammen ("Must-Carry"-Verpflichtungen); Aufschaltpflicht für das Jugendprogramm "joiz"
    · 22.03.2012 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 18.06.2009 · 3 Zitierungen
  • 09.09.2009 · 2 Zitierungen
  • 30.04.2001 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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