Sachverhalt

Das Schweizer Fernsehen DRS strahlte im Rahmen des Konsumentenmagazins "Kassensturz" eine Rubrik "Patent angemeldet" mit "Dipl. Ing. Paul Ochsner" aus, in der dieser in humoristischer Weise ein Spinnenfanggerät "SpiderCatcher" testete. Die Importeurin des Geräts beschwerte sich daraufhin bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI), welche die Beschwerde gutgeheissen hatte. Das Bundesgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) gut und stellte fest, dass der umstrittene Beitrag keine Programmbestimmungen verletzt hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass bei Sendungen mit humoristischem Charakter die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit gemäss Art. 4 RTVG weniger streng zu handhaben sind. Das Publikum muss als Ausfluss des Transparenzgebots die Sendung als Satire erkennen können, wobei die ihr zugrunde liegende Wirklichkeit im Rahmen des kulturellen Mandats vertretbar sein muss.

Im vorliegenden Fall war für das Publikum klar erkennbar, dass es sich um eine humoristische Glosse handelte und nicht um eine ernsthafte Produktbewertung. Die…