Sachverhalt
Die U1 TV Station AG betreibt einen privaten Fernsehsender. Sie beantragte beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), die Cablecom GmbH zu verpflichten, ihr Programm im analogen Angebot zu belassen. Das BAKOM und das Bundesverwaltungsgericht lehnten dies ab, da das Programm von U1 TV nicht in besonderem Masse zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags von Radio und Fernsehen beitrage.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Nach dem neuen Radio- und Fernsehgesetz haben nur noch Veranstalter mit Leistungsauftrag ein Zugangsrecht zu den Kabelnetzen (Art. 59 RTVG). Andere private Anbieter wie U1 TV, die lediglich meldepflichtig sind, können sich nicht darauf berufen. Zudem kann das BAKOM eine Fernmeldedienstanbieterin nur dann zur Verbreitung eines Programms verpflichten, wenn dieses "in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beiträgt" (Art. 60 Abs. 1 lit. a RTVG).
Das Bundesgericht teilte die Einschätzung der Vorinstanzen, dass das geplante Gesamtprogramm von U1 TV diese Voraussetzungen nicht erfüllte. Zwar enthielt es einige Elemente, die einen Beitrag zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags…