Art. 53 RTVV
Höchstzahl der zugangsberechtigten Programme
Die Höchstzahl der nach den Artikeln 59 und 60 RTVG in einem bestimmten Gebiet unentgeltlich über Leitungen zu verbreitenden Programme beträgt:
- a. für die analoge Verbreitung von Radioprogrammen: 25;
- b. für die digitale Verbreitung von Radioprogrammen: 50;
- c. … d. für die digitale Verbreitung von Fernsehprogrammen: 30.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rundfunkrechtliche Aufschaltpflicht für ein altrechtlich konzessioniertes privates Fernsehprogramm, welches neurechtlich keiner Konzession mehr bedarf und über keinen Leistungsauftrag verfügt ("Must carry"-Rules)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen18.06.2009 · 2 Zitierungen
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1 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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