Art. 93 RTVG

Erledigung

1 Die Ombudsstelle prüft die Angelegenheit und vermittelt zwischen den Beteiligten. Dabei kann sie insbesondere:
  1. a. die Angelegenheit mit dem Programmveranstalter besprechen oder ihm in leichten Fällen zur direkten Erledigung überweisen;
  2. b. für eine direkte Begegnung zwischen den Beteiligten sorgen;
  3. c. Empfehlungen an den Programmveranstalter abgeben;
  4. d. die Beteiligten über die Zuständigkeiten, das massgebende Recht und den Rechtsweg orientieren.
2 Sie hat keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis.
3 Spätestens 40 Tage nach Einreichung der Beanstandung berichtet die Ombudsstelle den Beteiligten schriftlich über die Ergebnisse ihrer Abklärungen und die Art der Erledigung der Beanstandung.
4 Im beiderseitigen Einverständnis kann mündliche Erledigung erfolgen.
5 Nach Behandlung der Beanstandung stellt die Ombudsstelle dem Programmveranstalter Rechnung. Auf Antrag der Ombudsstelle oder des Veranstalters kann die Beschwerdeinstanz im Falle einer mutwilligen Beanstandung die Verfahrenskosten der Person auferlegen, welche die Beanstandung eingereicht hat.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Löschen eines Benutzerkommentars auf Instagram durch die SRG im übrigen publizistischen Angebot (üpA); Rechtsweg
    · 29.11.2022 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 18.06.2009 · 1 Zitierungen
  • Fernsehen SRF, Sendung "Rundschau" vom 09.03.2016, Beitrag über Therme Vals
    b.744
    · 09.12.2016 · 0 Zitierungen
  • · 23.08.2011 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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