Sachverhalt

Parteien: A. (Beschwerdeführer) gegen Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG)

Gericht: Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Datum: 29. November 2022

Hauptsache: Löschung eines Benutzerkommentars auf Instagram durch die SRG im übrigen publizistischen Angebot (üpA) und die Frage des Rechtswegs.

Sachverhalt:

A. SRF News veröffentlichte am 10. August 2021 auf Instagram den Beitrag "Deutschland schafft kostenlose Corona-Tests ab". [A.] kommentierte den Beitrag mit einer Äusserung, die die SRF-News-Redaktion als unvereinbar mit ihrer "Netiquette" erachtete und daher löschte.

[A.] wandte sich an die Ombudsstelle SRG Deutschschweiz, welche die Beanstandung nicht weiter behandelte und an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) überwies. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) trat ebenfalls nicht auf die Beschwerde ein.

[A.] beantragte vor Bundesgericht, den Entscheid der UBI aufzuheben und die SRG zu verpflichten, den gelöschten Kommentar wiederherzustellen.

Erwägungen

Die SRG ist in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) grundrechtsgebunden, auch soweit sie Benutzerkommentare gestützt auf ihre "Netiquette" löscht. Dies ergibt sich aus dem engen inhaltlichen Bezug zwischen ihrem redaktionellen Beitrag und den Nutzer-Kommentaren dazu.

Da der zivil-, straf- und aufsichtsrechtliche Rechtsweg den Anforderungen von Art. 29a BV nicht genügt, ist der verwaltungsrechtliche Rechtsweg über die Ombudsstelle SRG, der eine vermittelnde Funktion zukommt, an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) zu öffnen.

Die Vorgaben in der "Netiquette" sind im Einzelfall analog der Rechtsprechung zur Grundrechtsbindung der SRG im Werbebereich zu handhaben. Die "Netiquette" sieht vor, dass persönliche…