Art. 83 RTVG
Aufgaben
1 Die Beschwerdeinstanz ist zuständig für:
- a. die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 94–98);
- b. die Wahl und die Beaufsichtigung der Ombudsstellen (Art. 91).
2 Sie erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Löschen eines Benutzerkommentars auf Instagram durch die SRG im übrigen publizistischen Angebot (üpA); Rechtsweg2 Zitierungen
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2Ausstrahlung von Werbespots für kostenpflichtige Downloads von pornographischen Videos und Bildern auf das Handy2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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3 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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